Rights & Rules
"DEINE RECHTE - DEINE PFLICHTEN" - Persönlichkeitsrechte und Urheberrecht
Soziale Medien sind unsere alltäglichen Begleiter - wir texten mit Freund*innen, veröffentlichen, teilen und nutzen Fotos, Videos, Musik und Texte.
Instagram, Facebook, YouTube und andere Dienste leben von den Inhalten ihrer Nutzer*innen.
Viele Texte, Bilder, Videos oder Musikdateien werden von uns hochgeladen oder selber erstellt (user generated content). Die Anbieter stellen in diesem Fall „lediglich“ die technische Plattform zur Verfügung. Dadurch werden wir – häufig ohne, dass wir uns darüber bewusst sind – auch rechtlich für unser Handeln verantwortlich. Denn, für die Veröffentlichung von Inhalten ist jede*r Nutzer*in selbst verantwortlich. Will man es also nicht auf eine sogenannte „Abmahnung“ anlegen, ist eine Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeits- und Urheberrecht wichtig – denn besonders in diesen Bereichen kommt es im Netz immer wieder zu Verstößen bzw. Rechtsverletzungen.
In diesem Themenblock beschäftigen wir uns daher mit den Rechten und Pflichten, die wir bei der Internetnutzung - und vor allem beim Teilen von Inhalten - kennen und beachten sollten!
Welche Rechte und Pflichten habe ich im Netz?
Online wie offline gelten die selben *Gesetze und Regeln, die uns vor Schaden schützen sollen. In der digitalen Welt gibt es dabei auch keinen Unterschied zwischen den Inhalten auf einer „normalen“ Website oder auf sozialen Netzwerken. Die geschützte Privatsphäre von anderen zu verletzen ist überall strafbar. Damit wir also auch online vor dem unbefugten Eingriff in unser Leben/unsere Privatsphäre geschützt werden, gibt es einige Gesetze welche die Rechte und Pflichten regeln und an die sich jede*r halten soll, damit es nicht zu Streitigkeiten-oder sogar zu rechtlichen Folgen/Strafen kommt.
*Hierzu zählen:
- (Allgemeine) Persönlichkeitsrechte
- Bildrechte
- Urheberrechte
- Strafrechte
…und viele mehr!
Persönlichkeitsrechte
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sind im Grundgesetz (GG) und Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt.
Nach dem Grundgesetz Artikel 2 Satz 1 hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Nach § 22 Abs. I KunstUrhG dürfen „Bildnisse“ (= Fotos von einer anderen Person) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht soll also vor sämtlichen Eingriffen schützen, die in die persönlichen Lebensbereiche (wie Privatsphäre, Intimsphäre usw.) einer Person eingreifen. Der Grundgedanke hinter diesen Persönlichkeitsrechten lautet, dass private, persönliche Informationen über eine Person nicht ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfen.
Dabei hat das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ viele Facetten bzw. Schutzbereiche:
HIER EINIGE Beispiele:
- Ehrschutz – Schutz der persönlichen/beruflichen Ehre gegen massive Herabwürdigungen (weswegen etwa Beleidigungen verboten sind)
- Lebensbild – etwas schwächer ausgeprägtes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit
- Recht am geschriebenen / gesprochenen Wort – "Privates soll Privat bleiben."
- Recht auf Privatheit – das "Recht in Ruhe gelassen zu werden" (örtliche oder umstandsgebundene Abgeschiedenheit)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Verfügungsrecht über die eigenen Daten / Es gibt vor, dass es Datenschutzrechte gibt, also, dass nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (oder etwa veröffentlichen) darf.
- Das Recht am eigenen Bild, nach dem jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, vor allem, wenn es darum geht, dass andere Grundrechte sonst nicht gewährleistet wären. So wären Presseberichte über Bestechungsskandale oder Steuerhinterziehung unmöglich, wenn die potenziellen Rechtsbrecher um Erlaubnis gefragt werden müssten, bevor Hintergrundberichte veröffentlicht werden. In solchen Fällen muss der Betroffene daher ausnahmsweise nicht zustimmen.
(Quelle: https://www.bpb.de/gesellschaft/digitales/persoenlichkeitsrechte/244073/persoenlichkeitsrechteim-internet
Rechtsfragen im Netz: Themenreihe von iRights.info + klicksafe: Autor: Philipp Otto Urheber- und Persönlichkeitsrechte in Sozialen Netzwerken.)
Siehe auch: https://m.facebook.com/ZDF/videos/531423600769156/
Bildrechte
-> Das Recht am eigenen Bild (angelehnt an die §§ 22 und 23 KunstUrhG) besagt, dass Abbildungen (wie Fotos) nicht einfach ohne die Zustimmung der auf dem Bild abgebildeten Person verbreitet/veröffentlicht werden dürfen.
Hierunter fallen unter anderem die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk oder das Verschicken per Messenger-App (WhatsApp, Threema, etc.).
Ausschlaggebend ist die „Erkennbarkeit“ der abgebildeten Person. Auf dem Bild muss also nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden.
Folgende Ausnahmen schränken das „Recht am eigenen Bild“ ein:
- Die Abgebildete ist nur „Beiwerk“ und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme. Ein klassisches Beispiel wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
- Die Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur „Einer von vielen“. Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
- Die Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (z. B. ein Prominenter); aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
- Die Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (z. B. ein Fotomodell).
- Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst.
In allen anderen Fällen muss die Abgebildete vor einer Veröffentlichung oder Verbreitung gefragt werden.
Eine Veröffentlichung ist es übrigens auch dann, wenn ein Foto beispielsweise in einem sozialen Netzwerk nur einem ausgesuchten Personenkreis (z.B. in geschlossenen Gruppen) zugänglich gemacht wird.
Will man Fotos von Minderjährigen im Internet veröffentlichen oder wollen Minderjährige selbst Fotos von sich ins Netz stellen, ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass bei Kindern bis einschließlich 6 Jahren die Erziehungsberechtigten allein entscheidungsbefugt darüber sind, ob eine Abbildung des Kindes veröffentlicht werden darf oder eben nicht. Bei 7- bis 17-jährigen hängt es vom Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes/Jugendlichen ab. Bei entsprechendem Entwicklungsstand sind sowohl die Eltern/Erziehungsberechtigten als auch das Kind/der Jugendliche in die Entscheidung einzubinden.
Im Zusammenhang mit dem „Recht am eigenen Bild“ ist noch § 201a StGb zu erwähnen - „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Damit sind Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich wie z.B. in der Wohnung, dem Garten oder der Umkleidekabine gemeint. Bildaufnahmen aus diesen Bereichen sind nochmal besonders geschützt und können bei Missachtung der Rechte der abgebildeten Person mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.
(Quellen: https://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/privatsphaere/datenschutz-broschuerefuer-
eltern-und-paedagogen/das-recht-am-eigenen-bild/, Gesetzesauszug StGB)
Urheberrechte
Das Urheberrecht dient dem Schutz der Rechte des Urhebers an seinem „geistigen Eigentum“ - also an seinen Werken. Darunter fallen z.B. Kunstwerke, Fotos, Filme, Grafiken, Software oder Musik. Es tritt unabhängig von Alter oder Geschäftsfähigkeit mit der Entstehung der Werke automatisch in Kraft. Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Er verfügt über die alleinige Bestimmung über Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung dieses Werkes (Verwertungsrecht).
Die Schutzfrist eines Werkes endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Eine Ausnahme hierbei bildet das Zitatrecht, aber ACHTUNG hier gibt es wenig Spielräume!
! Fotos sind auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie nicht künstlerisch wertvoll sind.
Die Angabe der Quelle entbindet nicht davon, die Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung vorher einzuholen.
Beispiele für Urheberrechtsverletzungen:
- Plagiat (= unrechtmäßige Aneignung und Veröffentlichung von Gedanken/Ideen eines anderen)
- Filesharing (= illegales Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien (wie z.B. Software, Musik, Fotos und Filme) im Internet
- nicht autorisierte Verwendung von Musik oder Bildern in (Youtube-)Videos (= wenn man in seinen Videos Bilder oder Musik verwendet, die man nicht selbst erstellt hat, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen)
Wenn du also z.B. ein Video mit Musik hinterlegen möchtest, solltest du dich vorab immer
zuerst über die jeweiligen Nutzungsbedingungen informieren, bevor du das Werk eines
anderen verwendest/bearbeitest oder teilst, um rechtliche Folgen zu vermeiden.
Was sind Strafrechte?
Nachdem wir uns angeschaut haben, welche Persönlichkeitsrechte uns online schützen sollen, wollen wir nun einen Blick auf digitale Inhalte werfen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Strafrechtlich heißt, die Verursacher/ Täter*innen können z.B. zu Geldund Freiheitsstrafen verurteilt werden. Das Strafrecht gilt ab 14 Jahren – ab hier ist man strafmündig gemäß des Jugendgerichtsgesetzes. Viele online Delikte werden aber im Sinne der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach dem Zivilrecht behandelt – dieses greift bereits ab einem Alter von 7 Jahren!
Was kann ich tun?
Kenne deine Rechte - aber auch deine Pflichten anderen gegenüber!
Was tun, wenn gegen meine Rechte verstoßen wurde?
Wenn man z.B. ohne vorher gefragt worden zu sein Bilder von sich in Sozialen Netzwerken oder auf Websites findet, hat man einen rechtlichen Anspruch darauf, dass sie entfernt werden.
- Im ersten Schritt sollte man dem Inhaber des jeweiligen Profils/der Seite eine Nachricht oder E-Mail senden und um die Entfernung des jeweiligen Bildes bitten. Dabei ist es auch wichtig, eine Frist zu setzen (zum Beispiel drei Tage oder eine Woche), innerhalb derer das Foto entfernt sein sollte.
- Eine andere Möglichkeit, um gegen den Verstoß eines Persönlichkeitsrechts vorzugehen, (insbesondere in Sozialen Netzwerken) ist es, mit den Anbietern Kontakt aufzunehmen. Nachdem dieser auf einen möglichen Rechtsverstoß hingewiesen wurde, ist er dazu verpflichtet, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen. Bei Instagram z.B. kann man Beiträge unter anderem deswegen „melden“.
- In härteren Fällen gibt es noch die Möglichkeit eine/n Rechtsanwalt *Rechtsanwältin hinzuzuziehen und ein „offizielles“ Schreiben mit klaren Aufforderungen verschicken zu lassen.
- In allen Fällen ist es sinnvoll, (zum Beweis der Rechtsverletzung), einen Screenshot der Profilseite oder der Aufnahmen zu erstellen und gegebenenfalls Webseiten zusätzlich abzuspeichern.
In unserem Interview mit der Rechtsanwältin Miram Mensch wird dir nochmal genau erklärt, wie eine Unterlassungsforderung von statten geht, was du beachten solltest und welche Konsequenzen ein solches Verfahren für diejenigen haben kann, die gegen die Persönlichkeitsrechte anderer verstoßen:
Quellen, weiterführende Links und Infos:
- https://www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/urheberrecht/
- https://www.bpb.de/gesellschaft/digitales/persoenlichkeitsrechte/244073/persoenlichkeitsrechte-im-internet
- www.irights.de
- www.youngdata.de
- www.mobilsicher.de
- www.klicksafe.de
- www.handysektor.de
- www.datenschutz.rlp.de
- www.verbraucherzentrale.nrw




